Rund 13 Millionen Menschen in Deutschland arbeiten laut Statistischem Bundesamt regelmäßig oder dauerhaft von zuhause. Die steuerlichen Möglichkeiten, die sich daraus ergeben, sind erheblich — werden aber häufig nicht vollständig ausgeschöpft. Wir erklären die wichtigsten Regeln für die Steuererklärung 2026.
Option 1: Die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale)
Der unkomplizierteste Weg ist die sogenannte Tagespauschale. Sie beträgt 6 Euro pro Tag, an dem Sie ausschließlich oder überwiegend von zuhause arbeiten, und ist auf maximal 210 Tage im Jahr begrenzt — das ergibt ein Maximum von 1.260 Euro. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich: Wer am Küchentisch arbeitet, kann die Pauschale genauso geltend machen wie wer ein eigenes Büro hat.
Neu ab 2026: Eine wichtige Änderung betrifft sogenannte Mischtage. Früher konnte die Pauschale nur an Tagen beansprucht werden, an denen man ausschließlich im Homeoffice war. Seit 2026 gilt: Die Tagespauschale kann auch an Tagen geltend gemacht werden, an denen man sowohl im Homeoffice als auch im Büro war — sofern die Heimarbeit einen wesentlichen Teil des Tages ausmacht. Das erhöht die Anzahl anrechenbarer Tage für viele Hybrid-Worker erheblich.
Option 2: Das abziehbare häusliche Arbeitszimmer
Wer ein Zimmer hat, das ausschließlich und dauerhaft beruflich genutzt wird (kein Gästebett, kein Fitnessgerät!), kann statt der Pauschale die anteiligen Raumkosten absetzen. Grundlage ist der prozentuale Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche, multipliziert mit den tatsächlichen Kosten für Miete, Nebenkosten, Strom, Versicherung und Renovierung. Bei einer 80-Quadratmeter-Wohnung mit einem 12-Quadratmeter-Arbeitszimmer wären das 15 Prozent aller Wohnkosten — was bei Münchner Mietpreisen erheblich mehr als 1.260 Euro ausmachen kann.
Wichtig: Seit 2023 ist das Arbeitszimmer auch dann voll absetzbar, wenn es nicht der einzige oder hauptsächliche Arbeitsort ist — allerdings deckt dann die Jahrespauschale von 1.260 Euro die Obergrenze ab. Rechnen Sie in jedem Fall beide Varianten durch und wählen Sie die günstigere.
Büroausstattung: Was sich absetzt und wie
Alle Arbeitsmittel, die Sie für Ihre berufliche Tätigkeit verwenden, sind als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen Schreibtisch, Bürostuhl, Monitor, Headset, Tastatur, Maus, externe Festplatten, Drucker und ähnliches. Die steuerliche Behandlung hängt vom Kaufpreis ab:
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Artikel bis 800 Euro netto (952 Euro brutto) können im Jahr der Anschaffung vollständig abgesetzt werden — egal ob Mitte oder Ende des Jahres.
- Teure Gegenstände: Ein Schreibtisch für 1.200 Euro oder ein Hochleistungsmonitor für 900 Euro wird über seine Nutzungsdauer abgeschrieben (AfA). Für Büromöbel sind das in der Regel 13 Jahre, für Computer und Peripherie 3 Jahre.
Tipp: Kaufen Sie teure Arbeitsmittel nach Möglichkeit am Jahresanfang statt im Dezember — so beginnt die Abschreibung früher und Sie profitieren im ersten Steuerjahr von mehr Monaten.
Internet und Telefon: Die 20-Prozent-Regel
Die monatliche Internetrechnung und der Handyvertrag können anteilig für berufliche Nutzung abgesetzt werden. Das Finanzamt akzeptiert 20 Prozent als pauschale berufliche Nutzung ohne Einzelnachweis — bei einem 50-Euro-Internetvertrag wären das 120 Euro im Jahr. Wer eine nachweislich höhere berufliche Nutzung hat (etwa im Außendienst oder in einem technischen Beruf), kann auch mehr geltend machen — muss dies dann aber belegen können.
Dasselbe gilt für den Mobilfunkvertrag: 20 Prozent werden ohne Diskussion anerkannt. Wer ein Firmenhandy hat, das er auch privat nutzt, hat hier keinen Abzug — dafür muss er aber auch den geldwerten Vorteil versteuern.
Software und Abonnements
Software, die beruflich genutzt wird — Textverarbeitungsprogramme, Grafiktools, Steuerprogramme, Fachzeitschriften-Abonnements, Weiterbildungsplattformen — ist vollständig als Werbungskosten absetzbar. Auch Cloud-Speicher (z.B. für berufliche Dokumente), Video-Konferenz-Abonnements und beruflich genutztes LinkedIn Premium fallen in diese Kategorie. Bewahren Sie Quittungen und Kontoauszüge auf.
Was nicht absetzbar ist
Das Finanzamt akzeptiert keine allgemeinen Haushaltskosten. Kaffee, Lebensmittel, Reinigungsmittel, allgemeine Stromkosten (außer dem Arbeitszimmer-Anteil) und Internet-Flatrate für die Familie können nicht als Homeoffice-Kosten geltend gemacht werden — auch wenn man während der Arbeit davon profitiert. Ebenso keine Mode, auch wenn man im Homeoffice formal gekleidet ist.
Doppelter Haushalt für die Arbeit
Ein Sonderfall ist der beruflich bedingte Zweithaushalt: Wer neben der Hauptwohnung am Arbeitsort eine zweite Wohnung unterhält und tatsächlich dort arbeitet, kann unter bestimmten Umständen deutlich mehr absetzen. Die Regeln hierfür sind komplex und empfehlen sich für eine Einzelberatung beim Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Dokumentation und praktische Tipps
Der wichtigste Ratschlag: Führen Sie ein einfaches Kalender-Protokoll Ihrer Homeoffice-Tage. Ein digitaler Kalender mit eingetragenen Homeoffice-Tagen reicht als Nachweis; alternativ können ausgedruckte E-Mails oder Schichtpläne dienen. ELSTER, das kostenlose Steuerportal der Finanzbehörden, und kommerzielle Steuerprogramme wie WISO Steuer oder Taxfix führen Sie durch die Homeoffice-Angaben Schritt für Schritt und maximieren in der Regel die Rückerstattung automatisch.



